Rolliwelten e.V.
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Satzung
Schwabbruck, den 10.12.2011



Rolliwelten e. V.

Verein zur Unterstützung behinderter Menschen und deren Angehörigen.
Zum Erreichen oder Erhalt der individuellen, barrierefreien Mobilität und Verbesserung der Lebensqualität und Selbständigkeit.

Im nachfolgenden Text wurde zur sprachlichen Vereinfachung auf eine geschlechterspezifische
Ausformulierung verzichtet, es sind stets beide Geschlechter
gemeint.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen
 

Rolliwelten e.V.

 

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern eingetragen und führt danach den Zusatz e.V.


1.2

Sitz des Vereins ist Schwabbruck.


1.3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.









§ 2 Ziele und Zweck des Vereins


2.1

Unterstützung von behinderten Menschen und deren Angehörigen.

Durch aktiven Erfahrungsaustausch und regelmäßigeTreffen werden
Verbesserungen der Lebenssituation erreicht.

Barrierefreiheit  verwirklichen und somit selbständige Mobilität ohne fremde Unterstützung zu erreichen.

Barrierefreie Mobilität für Behinderte zu schaffen, Missstände zu erkennen und zu beseitigen.

Stabilisierung und Verbesserung der psychischen Gesundheit.

Unterstützung zur Teilhabe am öffentlichen Leben von behinderten Menschen.

Unterstützung zur Steigerung der Selbstständigkeit und Lebensqualität.
                           

2.2

Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein hat den Zweck, Kontakt zu Öffentlichkeit und Behörden (Kostenträgern/Gesetzgebern) zu intensivieren.




§ 3 Gemeinnützigkeit


3.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ (§§ 52 ff. AO) der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.2

Der Vereinszweck wird auch verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Fördermitgliedschaften, Sponsoren, Veranstaltungen und öffentliche Fördermittel. Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

Förderung von behindertengerechten Maßnahmen /  sowie barrierefreien Baumaßnahmen.

Förderung Barrierefreie Mobilität für Behinderte.

Förderung zur Beschaffung von Hilfsmitteln für Behinderte.

Barrierefreiheit  verwirklichen und somit selbständige Mobilität ohne fremde Unterstützung zu erreichen.

Unterstützung zur Teilhabe am öffentlichen Leben von behinderten Menschen.

Unterstützung zur Steigerung der Selbstständigkeit und Lebensqualität.

Es kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein.


3.3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße und Vereinsfördernde Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


3.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.




3.5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, außer Sachgegenstände, soweit sich die aktiven Mitglieder nicht anderweitig einigen können, an die:
 
Stiftung “Antenne Bayern hilft”
Münchener Str. 101c
85737 Ismaning
 





§ 4 Vereinsvermögen


4.1

Das Vereins-Vermögen wird nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen, sowie Vereinsfördernden Zweck eingesetzt.


4.2

Der Verein kann im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ein gebundenes
Kapital als Rücklage bilden, um die steuerbegünstigten,
satzungsgemäßen Zwecke des Vereines nachhaltig erfüllen zu können.


4.3

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags
wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
bestätigt.




§ 5 Mitgliedschaft und Mitarbeit


5.1

Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche und juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Einschränkungen
auf bestimmte Personenkreise aus gesundheitlichen, rassischen,
religiösen oder politischen Gründen sind nicht möglich.

Minderjährige Angehörige von Vereinsmitgliedern können auf Wunsch und mit Erlaubnis ihrer jeweiligen Erziehungsberechtigten eine eigenständige Mitgliedschaft beantragen und als solche gewertet werden.

Minderjährige, die Interesse am Verein zeigen, können ebenfalls auf Wunsch und mit dem Einverständnis ihrer jeweiligen Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft im Verein beantragen. Hierfür ist ein Mindestalter von 10 Jahren vorgesehen. Es bleibt dem Vorstand hierbei überlassen, nach der jeweiligen ersichtlichen Entscheidungsfähigkeit des Kindes über die Aufnahme/Ablehnung zu urteilen.


5.2

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand auf Grund eines schriftlichen oder elektronisch übermittelten Aufnahmeantrages.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.


5.3

Wahlberechtigt und wählbar ist jede natürliche Person, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat.



5.4

Jede Mitarbeit muss den Interessen des Vereines dienen. Insbesondere
der Missbrauch zum Eigennutz ist untersagt. Wer entgegen den
Bestimmungen und dem Zweck des Vereins handelt, kann durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.


5.5

Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Anspruch auf Erstattung eventuell
entstandener Aufwendungen besteht nur, insoweit die Kosten nachweislich notwendig und direkt mit dem Zweck des Vereins in Zusammenhang standen.


5.6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) schriftliche Austrittserklärung, Beiträge des laufenden Geschäftsjahres
werden nicht zurückerstattet.

b) Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person.

c) Ausschluss mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden
Vorstand aus einem wichtigen Grund. Dem Mitglied sollte vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
Monats gegeben werden, über die der Vorstand abschließend
entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle
Mitgliederrechte.



§ 6 Organe


Organe des Vereines sind:

     Der Vorstand
     die Mitgliederversammlung

Die Organe beschließen in der Regel mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen des Vorstandes doppelt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

Alle Wahlen werden schriftlich (Briefwahl) oder per Handzeichen durchgeführt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

Über alle Wahlen und Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die
vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Kopie einer Niederschrift anzufordern.

Ansonsten sind alle Mitglieder regelmäßig stets in geeigneter Weise (schriftlich,
elektronisch) zu informieren.




§ 7 Der Vorstand


Amtsdauer & Beschlussfassung des Vorstandes


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und dem Schriftführer, wobei sowohl der 1. Als auch der 2. Vorstand jeweils das Amt des Kassenwarts oder das des Schriftführers zusätzlich ausführen können.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, der 1. Vorstand, wie auch der 2. Vorstand, ist einzelvertretungsberechtigt.

Bei Kontoanweisungen von Beträgen über 3000,- Euro ist es erforderlich, dass beide Vorstände  (1. Vorstand und 2. Vorstand) gemeinsam zeichnen.


Der 1. Vorstand, und der 2. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

Der 1. Vorstand, und der 2. Vorstand führt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte weiter, bis zur Bestätigung eines neuen Vorstandes durch Neuwahl.



Vor der Neuwahl muss der noch amtierende Vorstand durch die

Mitgliederversammlung entlastet werden.

Falls der 1. Vorstand oder sein 2. Vorstand zeitgleich und nicht
nur vorübergehend nicht in der Lage sind, die Vereinsgeschäfte wahrzunehmen,
kann der Vorstand einen kommissarischen Stellvertreter benennen,
der bis zur Neuwahl des Vorstandes die Vereinsgeschäfte weiterführt.

Der Vorstand ist berechtigt, für die Führung der Geschäfte eine oder mehrere
Personen entgeltlich zu beschäftigen (Geschäftsführung).

Art und Umfang der Aufgaben regelt dann eine Geschäftsordnung, die der Vorstand
beschließt.

Der Vorstand beschließt auch über Änderungen an der Geschäftsordnung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand
oder 2. Vorstand schriftlich oder fernmündlich  einberufen werden.

Der Vorstand und die ggf. eingesetzte Geschäftsführung tätigen die Geschäfte des Vereins einvernehmlich.

Der Vorstand beschließt über Aufnahmeanträge.




§ 8 Mitgliederentscheid, Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.


Die Mitgliederversammlung erfolgt auf schriftliche Einladung des Vorstandes,
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen.

Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem Mitglied ihrer Wahl vertreten lassen, darin sind Abstimmungsvorgaben an den Bevollmächtigten möglich.

Das vertretende Mitglied darf max.1 Vollmacht auf sich vereinigen.

Fördermitglieder haben grundsätzlich kein Stimmrecht.

Die Mitglieder entscheiden sodann in ebenfalls geeigneter Weise
über die Entlastung des Vorstandes und der Vereinsleitung.

Die Mitglieder beschließen mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins.

Die Mitglieder sind dazu berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen.   




§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereines ist jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung
Gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

Das Ergebnis der Prüfung wird den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich gemacht.




§ 10 Haftung

Die Haftung des Vorstandes  ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.




§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.





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